einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit, vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Strafgesetzbuch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 3. September 2024 STK 2023 81 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit, vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2022, SGO 2022 13);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Anklagebehörde erhob beim Bezirksgericht Schwyz am
26. Juli 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventualiter Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dem Beschuldig- ten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1): Am Sonntag, 29.11.2020, ca. 01.00 Uhr, griff A.________ C.________ in D.________, E.________strasse xx, mit einem Schlüsselbund, an wel- chem sich zwei 15-20 cm grosse metallene Karabinerhacken befanden, an und schlug dreimal gegen dessen Gesicht, wodurch dieser ein Hämatom im Gesicht erlitt. A.________ trug zum Zwecke des Eigenkonsums zudem die rezeptpflichtigen und unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Medikamente Xanax 0.5 mg (2 Pillen), Sereste 15 mg (3 Pillen) sowie Diazepam Mepha 10 mg (3 Pillen) auf sich, ohne über ein ärztliches Rezept für diese Medikamente zu verfügen. A.________ griff C.________ willentlich tätlich an, da er diesen verletzen wollte. Ihm war zudem bewusst, dass es sich bei den auf sich getragenen Medikamenten um abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe handelt und es verboten ist, diese ohne ärztliches Rezept zu besitzen. Dennoch trug A.________ diese zum Eigenkonsum auf sich. Gleichzeitig stellte die Anklagebehörde folgende Anträge (Vi-act. 1):
1. A.________ sei schuldig zu sprechen:
a. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; eventualiter der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB;
b. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.00 und mit einer Busse von CHF 570.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
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4. Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen auszusprechen.
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 02.05.2022 beschlagnahmten Gegenstände 2 Pillen Xanax 0.5 mg, 3 Pillen Seresta 15 mg, 3 Pillen Diazepam Mepha 10 mg (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, unter der Aktennummer Div. yy) seien einzuziehen und der Polizei zu Instruktionszwecken zu überlassen. Die beschlag- nahmten Gegenstände 5 Pillen Rivotril 2 mg (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, unter der Aktennummer Div. yy) seien der beschuldigten Person nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auszuhändigen.
6. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1317.45 seien A.________ aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 21. Dezember 2022 für das vor- liegende und das konnexe Verfahren gegen C.________ als Beschuldigten statt (Vi-act. 19). Dabei wurden der Beschuldigte und C.________ je als Beschuldigte und als Privatkläger befragt. C.________ stellte im Verfahren ge- gen den Beschuldigten keine Anträge (Vi-act. 19, S. 18). Der Beschuldigte be- antragte sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Vi-act. 19, S. 18). Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgen- des (Vi-act. 21, 24):
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB;
b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte be- straft mit einer Busse von Fr. 500.00.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 5 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz vom 2. Mai 2022 beschlagnahmten und unter der Akten- nummer Div. yy bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst eingelagerten Gegenstände:
- 5 Pillen Rivotril 2 mg
- 2 Pillen Xanax 0.5 mg
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- 3 Pillen Seresta 15 mg
- 3 Pillen Diazepam Mepha 10 mg werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken überlassen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’317.45;
b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten, Ge- bühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand eines begründeten Entscheids); trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte meldete am 7. Januar 2023 (Postaufgabe) Berufung an (Vi-act. 22) und reichte am 26. März 2023 (Postaufgabe) die Berufungser- klärung ein (KG-act. 3, BEK 2023 25; verbesserte Eingabe vom 3. April 2023 in KG-act. 5). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde das Verfahren an die Strafkammer überwiesen (KG-act. 1, STK 2023 81). Die Angehörigen des in- zwischen verstorbenen C.________ verzichteten auf allfällige Verfahrensrechte (KG-act. 17). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zu den Anklagevorwürfen befragt. Er beantragte sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB freizusprechen, von einer Bestrafung wegen des Betäubungsmit- teldelikts sei abzusehen und ihm seien eine Genugtuung sowie eine Entschä- digung zuzusprechen, unter Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren zulasten des Staates (KG-act. 21/2). und in Erwägung:
1. Der Beschuldigte beantragt, der Vorwurf betreffend Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei vom Vorwurf der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ab- zutrennen und separat zu beurteilen (KG-act. 3, BEK 2023 25). Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage den durch das
Kantonsgericht Schwyz 5 Gericht zu beurteilenden Sachverhalt. Die erhobene Anklage muss grundsätz- lich während des ganzen Gerichtsverfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität) und das Gericht hat über sämtliche Anklagepunkte zu entschei- den (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 81 StPO N 22). Verübte die beschuldigte Person mehrere Straftaten, werden diese gemeinsam verfolgt und beurteilt (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Als zulässige sachliche Gründe gelten beispielsweise die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einer von mehreren be- schuldigten Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Die in Anwendung des Grund- satzes der Verfahrenseinheit gemeinsam angeklagten Vorwürfe der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventualiter der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), und der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sind somit gemeinsam zu beurteilen, zumal die Delikte einen engen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Der Be- schuldigte moniert vorwiegend die Kostenauflage für beide Deliktsvorwürfe, was nicht als zulässiger Grund für eine Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO gilt, sondern vielmehr bei der Kostenverteilung zu beurteilen ist.
2. Der Beschuldigte soll sich gemäss Anklage der einfachen Körperverlet- zung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventualiter der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), schuldig gemacht haben, indem er am
29. November 2020, um ca. 01:00 Uhr, mit einem Schlüsselbund, an dem sich zwei 15-20 cm grosse metallene Karabinerhacken befunden hätten, drei Mal gegen das Gesicht von C.________ geschlagen habe, wodurch dieser ein Hämatom im Gesicht erlitten habe (Anklageziffer 1). Die Vorinstanz sprach ihn der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.a). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss einen Freispruch (KG-act. 21/2).
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a) Die Vorinstanz erwog zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers und des Beschuldigten, dass die einstigen Kollegen beziehungsweise Freunde aufgrund der Animositäten nicht gleich objektiv wie aussenstehende Dritte sein könnten. Die Glaubwürdigkeit beider sei zumindest in einem gewissen Masse einge- schränkt. Es komme keiner der Parteien eine höhere Glaubwürdigkeit zu (angef. Urteil, E. II.1.2.6). Die Aussagen des Beschuldigten würden überein- stimmend zeigen, dass er im Tatzeitpunkt auf den Privatkläger wütend gewesen sei, ihm „an die Gurgel wollte“ und sich zu diesem ins Auto gebückt habe. Er habe gleichbleibend geschildert, dass es dazu nicht gekommen sei, weil er selbst verletzt worden und deshalb zurückgewichen sei. Er habe zugegeben, dass sich an seinem Schlüsselbund Karabinerhacken befunden hätten, jedoch verneint, diesen im Tatzeitpunkt auf sich getragen zu haben (angef. Urteil, E. II.1.2.7.4). Lege man die Aussagen des Privatklägers übereinander, so sei der Beschuldigte auf den Privatkläger zugekommen, als dieser im Auto geses- sen sei, und habe dreimal mit dem Schlüsselbund gegen dessen Gesicht ge- schlagen. Dabei habe der Privatkläger die Schläge mit einer um die Hand ge- wickelten Kette abwehren können. Zu seinen Verletzungen habe sich der Pri- vatkläger unterschiedlich geäussert (angef. Urteil, E. II.1.2.8.4). Die Aussagen würden insofern übereinstimmen, als der Beschuldigte auf den Privatkläger zu- gegangen sei. Weil vor Ort kein Schlüsselbund habe gefunden werden können, sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Schlüssel- bund geschlagen habe. Der Privatkläger habe konstant geschildert, vom Be- schuldigten im Auto sitzend dreimal gegen sein Gesicht geschlagen worden zu sein. Der Beschuldigte gebe zu, sich in Rage und mit der Absicht, dem Privat- kläger „an die Gurgel zu wollen“, zu diesem ins Auto gebückt zu haben. Die Schilderung des Beschuldigten, dass er nach dem Hineinbücken am Zuschlagen gehindert worden sein solle, erscheine nicht stringent. Die Schilde- rung des Privatklägers sei durch ein hohes Mass an Individualität gekennzeich- net, wenn er das Abwehren mit einer um die Hand gewickelten Kette anfüge. Zudem spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung, dass er den Beschuldigten nicht mit schweren Folgen der Schläge zu belasten versuche. Dass durch die drei Schläge ein Hämatom entstanden sein solle, sei auch durch
Kantonsgericht Schwyz 7 den Privatkläger nicht einheitlich geschildert worden und damit nicht nachge- wiesen. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger angegriffen und dreimal gegen dessen Gesicht geschlagen habe, ohne dazu einen Schlüssel- bund zu verwenden und ohne Verursachung eines Hämatoms (angef. Urteil, E. II.1.2.9). Der Beschuldigte bestreitet weiterhin, den Privatkläger geschlagen zu haben (vgl. KG-act. 2, BEK 2023 25). Sinngemäss macht er geltend, eine Verletzung des Privatklägers sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Dieser habe betreffend seine Verletzung widersprüchlich ausgesagt. Ein Vorsatz könne ihm nicht nach- gewiesen werden. Er habe impulsiv und im Affekt gehandelt (KG-act. 21/2).
b) Als Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung sind nur die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten vorhanden. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur freien Beweiswür- digung, dem Grundsatz „in dubio pro reo“, der Glaubhaftigkeit von Aussagen und der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (angef. Urteil, E. II.1.2.1- 1.2.4) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Der Beschuldigte bestätigte, dass er einen Karabinerhacken an seinem Schlüsselbund habe (U-act. 10.0.004, Frage 38; Vi-act. 19, Frage 34 f.; KG-act. 21, Frage 30). Er habe den Schlüsselbund aber im Tatzeitpunkt nicht auf sich getragen, sondern diesen im Wagen belassen (U-act. 10.0.004, Frage 38; vgl. KG-act. 21, Frage 28). Der Schlüsselbund des Beschuldigten konnte vor Ort nicht gefunden werden (U-act. 8.1.001, S. 8). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (angef. Urteil, E. II.1.2.9), ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte seinen Schlüsselbund mit dem Karabinerhacken im Tatzeitpunkt mitführte. Ebenso we- nig ist nachgewiesen, dass er den Privatkläger damit schlug.
d) Der Privatkläger verneinte gegenüber der Polizeibeamtin die Frage, ob er sich verletzt habe (U-act. 8.1.004, Frage 30). Der Staatsanwältin sagte er, er habe ein Blutgerinnsel am Kopf bekommen (U-act. 10.0.004, Frage 10). Vor dem Bezirksgericht gab er an, er habe eine Schramme gehabt (Vi-act. 19,
Kantonsgericht Schwyz 8 Frage 87). Er finde es keine nennenswerte Verletzung (Frage 88). Der Privat- kläger bestätigte, ein Hämatom, einen „Blaumosen“, gehabt zu haben. Aber er sei Söldner. Also habe er schon Schlimmeres erlebt (Frage 90). Die Aussagen des Privatklägers zu seiner angeblichen Verletzung variieren demnach stark. Insbesondere unterscheidet sich das Verletzungsbild einer Schramme wesent- lich von einem „Blaumosen“. Wie er ein Blutgerinnsel in einem Blutgefäss ohne ärztliche Konsultation hätte erkennen können, ist nicht erklärbar. Die Angaben des Privatklägers erweisen sich als unglaubhaft. Zudem wurde im Polizeirap- port keine Verletzung des Privatklägers aufgeführt (U-act. 8.1.001, S. 2). Dem- zufolge ist eine solche nicht erstellt.
e) Der Privatkläger sagte bei der polizeilichen Befragung zur Tathandlung, er habe die Türe auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs offengelassen, weil er geraucht habe. Dann habe er einen Schatten in der Türe gesehen. Plötzlich sei der Beschuldigte von hinten mit einem Schlüssel gekommen. Zur Abwehr habe er sich eine Kette um die Hand gebunden. Er habe sie so zwei, drei Mal um die rechte Hand gewickelt. Er habe dann die drei Schläge abgewehrt. Der Beschul- digte habe dreimal mit einem Schlüsselbund geschlagen. Er habe den Schlüs- selbund so in der Hand gehabt und habe auf ihn einschlagen wollen. Der Schlüssel habe einen Hacken mit einer Metallplatte. Dieser sei ein halbes Kilo schwer (U-act. 8.1.004, Frage 6). Der Staatsanwältin gab der Privatkläger an, er habe sich die Kette um die rechte Hand gewickelt, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte mit dem Schlüs- selbund auf ihn zukommen werde. Er habe die Türe offen gehabt, sei am Rauchen gewesen, habe einen menschlichen Schatten gesehen, der auf ihn zugekommen sei. Der Beschuldigte habe dreimal gegen sein Gesicht geschla- gen mit zwei 15-20 cm grossen Karabinerhacken (U-act. 10.0.004, Frage 10). Vor der Vorinstanz erklärte der Privatkläger, die Türe seines Fahrzeugs sei of- fen gewesen (Vi-act. 19, Frage 92). Der Beschuldigte habe sich von hinten an- geschlichen (vgl. Frage 104). Er habe einen Schatten von hinten kommen se- hen, worauf er sich die Kette um die Hand gewickelt habe (Frage 101). Der
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschuldigte habe dreimal ins Auto geschlagen in Richtung seines Gesichts und er habe diese Schläge mit der um die Hand gewickelten Kette abgewehrt (Frage 83).
f) Gemäss den zitierten Aussagen ist die Schilderung des Privatklägers insofern konstant, als er angab, der Beschuldigte sei von hinten gekommen und habe ihn drei Mal mit dem Schlüsselbund gegen sein Gesicht geschlagen, was er mit der um die rechte Hand gewickelten Kette abgewehrt habe. Auch die Zugabe, dass er den Beschuldigten mit der Kette verletzt habe, könnte im Sinne einer Selbstbelastung ein Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sein (Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsycholo- gie für die Rechtspraxis, 2017, S. 51). Wie bereits festgehalten, ist aber die im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen zentrale Behauptung des Privatklä- gers, der Beschuldigte habe einen Schlüsselbund mitgeführt und ihn mit diesem geschlagen, nicht erstellt. Zudem gab der Privatkläger an, einen von hinten kommenden Schatten gesehen zu haben, weshalb nicht geklärt erscheint, wie er den Schlüsselbund hätte sehen sollen. Ebenfalls wurde bereits festgestellt, dass die Schilderungen zu seiner angeblichen Verletzung unglaubhaft sind. Die am Tatort vorgefundene Kette des Privatklägers wurde fotografisch dokumen- tiert (U-act. 8.1.007), was eine Erklärung des Privatklägers erforderte. Insofern kann deren Verwendung zur Abwehr der angeblichen Schläge – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (angef. Urteil, E. II, 1.2.9) – nicht als besonders indivi- duelles Merkmal seiner Aussagen im Sinne eines Realitätskriterium angesehen werden. Insgesamt hinterlassen die Aussagen des Privatklägers erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen des Tatablaufs.
g) Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Befragung aus, er habe auf den Privatkläger zugehen wollen. Er habe mit aggressiver Stimme zu ihm ge- sagt, dass er Scheiss erzählt habe. Dass er gelogen habe. Er habe zu ihm ins Auto bei der Beifahrerseite gewollt. Er habe ihm an die Gurgel gewollt. Oder er habe ihm eine Ohrfeige geben wollen. Aber er könne es nicht mehr genau sagen. Er sei nicht dazu gekommen. Der Privatkläger sei vorbereitet gewesen. Er sei im Auto sitzen geblieben. Er, der Privatkläger, habe dann mit der Kette
Kantonsgericht Schwyz 10 auf die Knie und mit dem Messer ins Gesicht geschlagen. Aber genau könne er, der Beschuldigte, es nicht sagen. Er habe Schmerz verspürt und das Blut in seinem Gesicht gesehen. Er sei aber immer noch gestanden. Er sei nicht hin- gefallen (U-act. 8.1.003, Frage 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwältin gab der Be- schuldigte an, er sei von vorne an das Fahrzeug herangekommen. Er habe sich in das Fahrzeug hineingebückt und innert Sekunden sei er zurückgewichen, weil er einen Schmerz an der Stirn und an beiden Knien verspürt habe (U-act. 10.0.004, Frage 15). Er habe sich ins Fahrzeug gebückt, weil er Wut hatte und ihm an die Gurgel gehen wollte (Frage 36). Vor dem Bezirksgericht bestätigte der Beschuldigte, dass er sich ins Auto ge- bückt habe, dem Privatkläger an die Gurgel habe gehen wollen und wütend gewesen sei (Vi-act. 19, Fragen 29, 30). Er sei aber nicht dazu gekommen, den Privatkläger zu schlagen. Und es sei auch nie sein Vorsatz gewesen (Frage 15). Er habe ihn schlagen wollen. Aber er sei mit dem Oberkörper ins Auto hin- ein und habe dann schon Schmerzen verspürt und sei wieder zurück. Er habe ihn gar nicht geschlagen oder schlagen können, auch wenn er es gerne gewollt hätte in diesem Moment (Frage 32). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, er sei wütend gewesen und habe dem Privatkläger an die Gurgel gehen wollen. Er sei auf das Auto zugelaufen, habe sich in das Auto hineingebückt und habe den Privatkläger tät- lich angreifen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei, weil dieser ihn ausser Gefecht gesetzt habe (KG-act. 21, Fragen 24, 26). Er habe den Privatkläger ganz sicher nicht geschlagen (Frage 32).
h) Der Beschuldigte erwähnte konstant, dass er wütend gewesen sei und dem Privatkläger an die Gurgel habe gehen wollen. Diese Zugabe im Sinne einer Selbstbelastung ist ein Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsycholo- gie für die Rechtspraxis, 2017, S. 51). Sodann brachte der Beschuldigte das
Kantonsgericht Schwyz 11 Kerngeschehen stets mit Schmerzen (an der Stirn), d.h. eigenen Empfindun- gen, in Verbindung (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 50). Das Kernge- schehen schilderte er stets gleichbleibend (aus Wut dem Privatkläger an die Gurgel gehen wollen, in das Fahrzeug hineinbücken, Schmerz im Gesicht). An der Berufungsverhandlung hinterliess der Beschuldigte zudem einen glaubwür- digen Eindruck (vgl. KG-act. 21). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (angef. Urteil, E. II.1.2.6), kommt aufgrund der gegenseitigen Animositäten keinem der Beteiligten eine höhere Glaubwürdigkeit zu. Weil der Beschuldigte seine Sicht des Geschehens grösstenteils konstant und glaubhaft schilderte, die Aussagen des Privatklägers aber erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hinterlies- sen, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Privat- kläger nicht schlug. Sofern der Beschuldigte, als er sich in das Fahrzeug hin- einbückte, den Privatkläger tatsächlich ohrfeigen (U-act. 8.1.003, Frage 7) oder ihn schlagen (Vi-act. 19, Frage 32), d.h. tätlich angehen (KG-act. 21, Frage 24) wollte, käme eine versuchte Tätlichkeit in Frage. Der Versuch einer als Über- tretung qualifizierten Tätlichkeit ist aber nicht strafbar (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tät- lichkeiten nach Art. 126 StGB freizusprechen.
3. Des Weiteren soll der Beschuldigte vorsätzlich gegen das Betäubungs- mittelgesetz verstossen haben, indem er am 29. November 2020, um ca. 01:00 Uhr, zum Zwecke des Eigenkonsums rezeptpflichtige Medikamente auf sich trug, ohne über ein ärztliches Rezept zu verfügen (Anklageziffer 2). Der Beschuldigte beantragte zwar mit der Berufungsanmeldung, er sei auch von diesem Vorwurf freizusprechen (KG-act. 2, BEK 2023 25), bekannte sich aber mit der Berufungserklärung schuldig (KG-act. 3, BEK 2023 25) und beantragte an der Berufungsverhandlung lediglich das Absehen von einer Strafe (KG-act. 21/2, STK 2023 81). Der Schuldspruch ist mithin nicht mehr bestritten. Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. II.2) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
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a) Der Konsum von geringfügigen Drogenmengen ist grundsätzlich straf- bar (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19b BetmG N 2). In leichten Fällen kann aber das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG; BGE 145 IV 320 E. 1.5). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, kommt dem Gericht ein weiter Er- messensspielraum zu. Dabei sind sämtliche objektiven und subjektiven Um- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommen- tar, 4. A. 2022, Art. 19a BetmG N 21; BGE 124 IV 184 E. 3.a). Geeignete Krite- rien für einen leichten Fall sind beispielsweise die Art der Tatbegehung (Konsum und Vorbereitung dazu), die Dauer und Intensität der Taten, der Grad der Abhängigkeit, das Alter der beschuldigten Person und einschlägige Vorbe- lastungen (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19a BetmG N 23). Von einem leichten Fall ist auszugehen, wenn nur wenige Konsumhand- lungen vorliegen und sich diese nur über wenige Wochen erstrecken oder eine einschlägige Vorbelastung fehlt (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19a BetmG N 23). Die Rechtsprechung ist restriktiv bei der Annahme eines leichten Falls (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19a BetmG N 21). Der Gesetzgeber erachtete bei der Einführung der Straf- losigkeit von Vorbereitungshandlungen zum Konsum im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG eine Wochenration eines Betäubungsmittels als gering- fügig (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19b BetmG N 22).
b) Der Beschuldigte trug anlässlich der Effektenkontrolle 5 Pillen Rivotril, 2 Pillen Xanax, 3 Pillen Seresta und 3 Pillen Diazepam auf sich (U-act. 8.1.001, S. 3 und 5; Fotodokumentation: U-act. 8.1.006). Bei einer täglichen Einnahme der Medikamente (vgl. U-act. 8.1.003, Frage 33; vgl. U-act. 10.0.002, Rz. 56) handelt es sich somit um den Bedarf für wenige Tage. Der Beschuldigte befin- det sich seit Juni 2018 (U-act. 8.1.011, Beilage), d.h. seit gut sechs Jahren, in einer Suchtbehandlung, wobei er mit verschiedenen Medikamenten, unter an- derem Rivotril und zeitweise mit dem Benzodiazepin Temesta (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1055) behandelt wurde. Für das Medikament Rivotril hatte er lediglich für den Zeitraum vom
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6. bis am 29. November 2020, d.h. für weniger als einen Monat, kein Rezept (U-act. 8.1.011, Beilage), was im Hinblick auf den gesamten Behandlungszeit- raum von gut sechs Jahren sehr kurz ist. Der Beschuldigte nahm die vorgefun- denen Medikamente, um sich zu beruhigen, wegen seiner Angststörungen und damit er einschlafen könne (U-act. 10.0.002, Rz. 48 f.; vgl. Vi-act. 19, Frage 15; vgl. KG-act. 21, Frage 36). Er verwendete die Betäubungsmittel mithin nicht zur Berauschung, sondern im Sinne einer Selbstmedikation. Ohnehin handelt es sich bei diesen Medikamenten nicht um klassische Rauschmittel wie etwa He- roin, Kokain oder Haschisch, auch wenn das hohe Abhängigkeitspotential von Benzodiazepinen (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1067) nicht zu verharmlosen ist. Der Beschuldigte ist nicht ein- schlägig vorbestraft (U-act. 1.2.001). Die seit mehreren Jahren bestehende Suchtbehandlung wird ärztlich beaufsichtigt (KG-act. 21, Frage 14), sodass zukünftig eine korrekte Medikation sichergestellt sein sollte. Der Beschuldigte versicherte, dass er wieder gesund werden und arbeiten wolle (KG-act. 21, Frage 19), was angesichts der begonnenen Umschulung (KG-act. 21, Frage 3) glaubhaft ist. Beim Zukauf der vorgefundenen Medikamente dürfte es sich mit- hin um einen einmaligen Vorfall aufgrund kurzzeitig erschwerter Angstzustände handeln (vgl. U-act. 10.0.002, Rz. 49 ff.). In Berücksichtigung sämtlicher Um- stände ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG zu bejahen. Dem- zufolge ist von einer Bestrafung abzusehen.
4. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung der beschlagnahmten Betäu- bungsmittel an (angef. Urteil, Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte zog seinen Berufungsantrag, das Medikament Rivotril sei ihm herauszugeben (KG-act. 2, BEK 2023 25), anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (KG-act. 21, S. 10). Im Übrigen erwuchs die vorinstanzlich angeordnete Einziehung in Rechtskraft.
5. Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung (KG-act. 21/2, S. 4).
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a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif fest- gelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden (lit. b) und auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse (lit. c). Auch wenn die Strafbehörde die Ansprüche von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 429 Abs. 2 StPO), obliegt der beschuldigten Person die Beweislast für deren Voraussetzungen. Sie ist insofern zur Mitwir- kung verpflichtet, als sie ihre Ansprüche zu begründen, zu belegen und zu be- ziffern hat (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 31a).
b) Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschuldigten kommt eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von vorneherein nicht in- frage (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 12).
c) Als wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden etwa Lohn- und Erwerbseinbussen, die zufolge Freiheitsentzugs und Beteiligung an Verfahrenshandlungen entstanden, oder durch das Verfahren verursachte Reisekosten entschädigt (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. A. 2023, Art. 429 StPO N 23). Lohn- und Erwerbseinbussen macht der Be- schuldigte nicht geltend (KG-act. 21/2, S. 4) und fielen ihm mangels Erwerbs- tätigkeit (vgl. KG-act. 21, Frage 4) ohnehin nicht an. Er machte zwar stichwort- artig Zeitaufwand in Form von Anwesenheitspflicht, Vorbereitungszeit, schriftli- che Stellungnahmen, Reisezeit, Reisekosten, Materialkosten geltend (KG- act. 21/2, S. 4), begründet diesen angeblichen Aufwand aber nicht weiter. Oh- nehin besteht kein Anspruch auf Entschädigung, sofern der Aufwand gering ist (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dementsprechend werden private Aufwendungen
Kantonsgericht Schwyz 15 und Zeitausfälle, z. B. für das Aktenstudium oder die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen, in der Regel nicht entschädigt (Jositsch/Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 429 StPO N 8). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten besonders hohe Reise- und Materialkosten oder ein anderweitiger aussergewöhnlicher Aufwand entstan- den sein sollten. Vielmehr ist von einem geringfügigen Aufwand im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen, dessen Entschädigung sich nicht recht- fertigt. Im Übrigen fehlt eine Bezifferung der Entschädigung.
d) Eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird nur zu- gesprochen, wenn eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse nach Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung gegeben sein, damit eine Genugtuung zuge- sprochen werden kann. Für eine Genugtuung nicht genügend ist die mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastung sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen. Die betroffene Person hat die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 27, 27b, 27c, 31a). Der Beschuldigte be- hauptet lediglich stichwortartig eine Diskreditierung, üble Nachrede und Ver- leumdung durch die Staatsanwaltschaft, ohne näher zu begründen, inwiefern er in seiner Ehre, d.h. seiner Persönlichkeit, besonders schwer verletzt worden sei. Eine über die mit einem Strafverfahren üblicherweise einhergehende Be- lastung begründet er nicht (KG-act. 21/2, S. 4). Im Übrigen reichte er keinerlei Beweise ein, die seine Behauptungen glaubhaft erscheinen liessen. Ebenso wenig ist die Genugtuungsforderung beziffert. Abgesehen davon ergibt auch eine Aktendurchsicht keine Hinweise auf eine entsprechend schwere Verlet- zung.
e) Zusammengefasst ist mangels Begründung und Bezifferung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 StPO auszurichten.
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6. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die be- schuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen und von einer Bestrafung für die vorsätzliche Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird abgese- hen. Der Sachverhalt des Betäubungsmitteldelikts konnte ohne grossen Auf- wand nachgewiesen werden, zumal der Beschuldigte geständig war, und des- sen rechtliche Beurteilung bot keine Schwierigkeiten. Es erscheint deshalb an- gemessen, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Be- schuldigten zu 1/5 aufzuerlegen.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt mit seinen Anträgen im Schuld- und Strafpunkt. Er unterliegt be- treffend Entschädigungs- und Genugtuungsforderung sowie den übrigen Kostenfolgen und zufolge Rückzugs seines Antrags um Herausgabe des Medi- kaments Rivotril. Das Obsiegen im Schuld- und Strafpunkt wiegt wesentlich mehr als sein Unterliegen, sodass es sich auch diesbezüglich rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten zu 1/5 aufzuerlegen;-
Kantonsgericht Schwyz 17 erkannt:
1. A.________ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. A.________ wird der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.
3. Von einer Strafe für die Übertretung gemäss Ziff. 2 wird abgesehen (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz vom 2. Mai 2022 beschlagnahmten und unter der Aktennummer Div. yy bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, eingelagerten Gegenstände:
- 5 Pillen Rivotril 2 mg
- 2 Pillen Xanax 0.5 mg
- 3 Pillen Seresta 15 mg
- 3 Pillen Diazepam Mepha 10 mg werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung/ gut- scheinenden Verwendung überlassen.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’317.45;
b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand eines begründeten Entscheids); trägt A.________ zu 1/5 mit Fr. 863.50 und gehen im Übrigen zulasten des Staates.
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6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden A.________ zu 1/5 mit Fr. 600.00 auferlegt und gehen im Übrigen zulas- ten des Staates.
7. Die Genugtuungsforderung von A.________ wird abgewiesen.
8. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, im Dispositiv, zum Vollzug von Dispositivziffer 4), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand